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Fragen & Antworten
auf häufig gestellte Fragen

Grundlage der ordnungsgemäßen Verwaltung ist maßgeblich das Wohnungseigentumsgesetz.
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
GdWE = Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • Wann kann man mit der Jahresabrechnung rechnen?
    Vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr muss nach aktueller Rechtsprechung die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellt werden. Ein allzu frühes Datum der Erstellung ist jedoch meist nicht möglich, da die Energieversorger ihre Rechnungen erst im Frühjahr verschicken und danach die Kosten, zur Erstellung der Heizkostenabrechnung, dem jeweiligen Abrechnungsdienstleister weitergeleitet werden müssen.
  • Erhält man auch eine Abrechnung für den Mieter?
    Die Erstellung der Mietabrechnung ist kein Bestandteil der GdWE-Verwaltung. Auf Wunsch wird selbstverständlich eine getrennte Heizkostenabrechnung erstellt.
  • Bei einem Eigentümerwechsel – was ist zu tun?
    Kommunizieren Sie bitte so früh wie möglich den Eigentümerwechsel. Die Löschung der im System eingepflegte Abbuchung kann nur dann unkompliziert veranlasst werden. Teilen Sie bitte auch mit, ob eine Zwischenablesung der Heizkostenzähler veranlasst werden soll oder nicht. Als Nachweis ist die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts relevant. Sobald dieser Nachweis vorliegt, wird der Eigentümerwechsel vollzogen.
  • Bei einem Eigentümerwechsel – wer erhält die Jahresabrechnung?
    Die Jahresabrechnung wird an den Eigentümer geschickt, welcher zum Zeitpunkt der Einladung zur Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist. Abgabeschuldner ist der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist. Der neue Eigentümer haftet für die sogenannte Abrechnungsspitze - nicht aber für rückständiges Hausgeldvorschüsse des Voreigentümers.
  • Welche Vorteile bietet die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren?
    Die Teilnahme am Lastschriftverfahren vereinfacht allen Beteiligten die Sicherstellung der Liquidität des Objekts. Zusätzliche Kosten für den Mehraufwand (Hausverwaltung, Bank und ggf. Mahnkosten) bleiben Ihnen erspart.
  • Was wenn sich die Bankverbindung ändert?
    Teilen Sie Änderung Ihrer Bankverbindung bitte umgehend mit. Es bedarf einer neuen Abbuchungsermächtigung. Das Formular hierfür erhalten Sie vom Ansprechpartner des Objekts.
  • Ist es möglich, den aktuellen monatlichen Vorschuss kurzfristig anzupassen?
    Eine Änderung der Vorschüsse ist nur mit entsprechendem Beschluss der GdWE möglich. Kurzfristig ist es somit nicht möglich, einen monatlichen Vorschuss anzupassen. Sollten sich die Umstände der bewohnten Wohnung ändern, wie z. B. zu einem Leerstand der Immobilie, wird der geringere Verbrauch selbstverständlich bei der Erstellung der Jahresabrechnung mitberücksichtigt.
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