Fragen & Antworten
auf häufig gestellte Fragen
Grundlage der ordnungsgemäßen Verwaltung ist maßgeblich das Wohnungseigentumsgesetz.
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
GdWE = Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr muss nach aktueller Rechtsprechung die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellt werden. Ein allzu frühes Datum der Erstellung ist jedoch meist nicht möglich, da die Energieversorger ihre Rechnungen erst im Frühjahr verschicken und danach die Kosten, zur Erstellung der Heizkostenabrechnung, dem jeweiligen Abrechnungsdienstleister weitergeleitet werden müssen.
Die Erstellung der Mietabrechnung ist kein Bestandteil der GdWE-Verwaltung.
Auf Wunsch wird selbstverständlich eine getrennte Heizkostenabrechnung erstellt.
Kommunizieren Sie bitte so früh wie möglich den Eigentümerwechsel.
Die Löschung der im System eingepflegte Abbuchung kann nur dann unkompliziert veranlasst werden. Teilen Sie bitte auch mit, ob eine Zwischenablesung der Heizkostenzähler veranlasst werden soll oder nicht.
Als Nachweis ist die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts relevant. Sobald dieser Nachweis vorliegt, wird der Eigentümerwechsel vollzogen.
Die Jahresabrechnung wird an den Eigentümer geschickt, welcher zum Zeitpunkt der Einladung zur Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist.
Abgabeschuldner ist der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist. Der neue Eigentümer haftet für die sogenannte Abrechnungsspitze - nicht aber für rückständiges Hausgeldvorschüsse des Voreigentümers.
Die Teilnahme am Lastschriftverfahren vereinfacht allen Beteiligten die Sicherstellung der Liquidität des Objekts. Zusätzliche Kosten für den Mehraufwand (Hausverwaltung, Bank und ggf. Mahnkosten) bleiben Ihnen erspart.
Teilen Sie Änderung Ihrer Bankverbindung bitte umgehend mit. Es bedarf einer neuen Abbuchungsermächtigung. Das Formular hierfür erhalten Sie vom Ansprechpartner des Objekts.
Eine Änderung der Vorschüsse ist nur mit entsprechendem Beschluss der GdWE möglich.
Kurzfristig ist es somit nicht möglich, einen monatlichen Vorschuss anzupassen. Sollten sich die Umstände der bewohnten Wohnung ändern, wie z. B. zu einem Leerstand der Immobilie, wird der geringere Verbrauch selbstverständlich bei der Erstellung der Jahresabrechnung mitberücksichtigt.