Vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr muss nach aktueller Rechtsprechung die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellt werden. Ein allzu frühes Datum der Erstellung ist jedoch meist nicht möglich, da die Energieversorger ihre Rechnungen erst im Frühjahr verschicken und danach die Kosten, zur Erstellung der Heizkostenabrechnung, dem jeweiligen Abrechnungsdienstleister weitergeleitet werden müssen.